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DiGA auf Rezept: So bekommen Sie eine Gesundheits-App verschrieben
21. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Notfalldatensatz, persönliche Erklärungen, PIN und ePA: was auf Ihrer Gesundheitskarte gespeichert werden kann, wer im Ernstfall darauf zugreift und wie Sie den Datensatz in Ihrer Hausarztpraxis anlegen lassen.
Kurz gesagt
Gesetzlich Versicherte können auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) freiwillig und kostenlos einen Notfalldatensatz speichern lassen, etwa mit Diagnosen, Medikamenten, Allergien und Notfallkontakten [3][9]. Angelegt wird er in der Regel von der Hausarztpraxis, im Notfall dürfen Ärzt:innen und Rettungskräfte ihn auch ohne Ihre PIN lesen [2][5]. Nach Angaben der gematik sollen die Inhalte voraussichtlich 2028 als Patientenkurzakte in die elektronische Patientenakte (ePA) wechseln [4].
Stellen Sie sich vor, Sie geraten in eine akute Notfallsituation, etwa durch einen Unfall oder eine plötzliche Bewusstlosigkeit, und können selbst keine Auskunft über Ihre Gesundheit geben. Genau für solche Momente gibt es das Notfalldaten-Management (NFDM): Wichtige medizinische Informationen liegen dann direkt auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und stehen den Behandelnden schnell zur Verfügung [1]. Trotzdem ist die Möglichkeit wenig bekannt: Laut einer gemeinsamen Mitteilung von gematik und Bundesärztekammer kannten 2021 nur 14 Prozent der gesetzlich Versicherten die Notfalldaten auf der Karte [1].
Das Notfalldaten-Management besteht aus zwei getrennten Datensätzen: dem medizinischen Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) [3]. Der NFD enthält notfallrelevante medizinische Angaben und wird von einer Ärztin oder einem Arzt mit dem elektronischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert [3][4]. Der DPE enthält dagegen nur Hinweise darauf, ob Sie eine Organspendeerklärung, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht haben und wo diese aufbewahrt werden. Die Dokumente selbst liegen nicht auf der Karte, und der DPE wird nicht signiert [3][5].

| Merkmal | Notfalldatensatz (NFD) | Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) |
|---|---|---|
| Inhalt | Diagnosen, Medikation, Allergien, besondere Hinweise, Kontakte [2][5] | Hinweis auf Organspendeerklärung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und deren Aufbewahrungsort [3][5] |
| Wer legt an? | Ärzt:innen mit umfassendem Überblick, meist die Hausarztpraxis [2][5] | Praxis nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung [3] |
| Signatur | qualifiziert elektronisch signiert (Heilberufsausweis) [3] | nicht signiert [3] |
| Kosten für gesetzlich Versicherte | kostenlos [3][9] | Eintrag zur Organspende nach Beratung als Kassenleistung möglich; Beratung und Eintrag zu Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kann privat abgerechnet werden [5] |
Beide Datensätze sind freiwillig. Ob und mit welchem Inhalt sie gespeichert werden, entscheiden ausschließlich Sie [2][3].
Der Notfalldatensatz enthält die Informationen, die Behandelnde im Ernstfall am dringendsten brauchen, wenn Sie selbst keine Auskunft geben können [1][2]. Dazu gehören:
Einen Anspruch auf Anlage und Aktualisierung haben gesetzlich Versicherte nach § 358 Absatz 3 SGB V [6]. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt als typische Zielgruppe Menschen mit mehreren Diagnosen, bestimmten Dauermedikamenten, seltenen oder notfallrelevanten Erkrankungen sowie Schwangere [5]. Besonders sinnvoll ist der Datensatz also, wenn Sie
Wenn Sie sich hier wiederfinden, sprechen Sie Ihre Hausarztpraxis gezielt darauf an.
Im Notfall dürfen Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, deren Mitarbeitende und der Rettungsdienst den Notfalldatensatz auch ohne Ihre Einwilligung lesen, soweit das für Ihre Versorgung erforderlich ist [5][7]. Rechtsgrundlage dafür ist heute § 359 SGB V [7]. Außerhalb eines Notfalls, also bei einem normalen Praxisbesuch, ist das Lesen oder Bearbeiten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt, die die Praxis dokumentiert [5][7]. Mit Ihrer Zustimmung können außerhalb von Notfällen auch Apotheker:innen die Daten lesen [4].
Eine PIN ist für den Notfalldatensatz standardmäßig nicht aktiviert [5]. Sie können ihn aber mit der PIN Ihrer Gesundheitskarte schützen, die Ihre Krankenkasse ausgibt [2][3]. Ist die PIN aktiv, brauchen Sie sie zum Anlegen, Aktualisieren und Lesen bei normalen Praxisbesuchen. Im Notfall können Befugte die Daten trotzdem ohne PIN lesen, damit niemand in einer akuten Situation ausgebremst wird [3][5][8].
Zugriffe sind nachvollziehbar: Auf der Karte werden Auslesegrund, Zeitpunkt und zugreifende Person protokolliert [3]. Lesen kann man die Daten immer nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis. Ihre eigenen Notfalldaten sehen Sie deshalb in einer Arztpraxis ein, auf Wunsch auch als Ausdruck [3][8].
Im akuten Notfall
Rufen Sie bei Lebensgefahr sofort den Rettungsdienst unter 112. Der Notfalldatensatz ersetzt keinen Notruf und keine Angaben von Angehörigen, er ergänzt sie.
Den Notfalldatensatz legt eine Ärztin oder ein Arzt an, der einen umfassenden Überblick über Ihre Befunde, Diagnosen und Therapien hat, in der Regel also Ihre Hausarztpraxis [2][5]. Später können alle behandelnden Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ihn aktualisieren, wenn sie neue notfallrelevante Informationen haben [2]. Für Sie als gesetzlich Versicherte ist das kostenlos [3][9].
So kommen Ihre Notfalldaten auf die Karte und in die ePA
Aufklärung und Einwilligung
Ihre Praxis erklärt Ihnen Inhalt und Bedeutung des Notfalldatensatzes und dokumentiert Ihre Einwilligung [5].
Daten zusammenstellen
Gemeinsam wird ausgewählt, welche Diagnosen, Medikamente, Allergien, Hinweise und Kontakte aufgenommen werden [5].
Elektronisch signieren
Die Ärztin oder der Arzt signiert den Datensatz qualifiziert mit dem elektronischen Heilberufsausweis [3][5].
Auf der Karte speichern
Der Datensatz wird auf Ihre eGK geschrieben, dafür muss die Karte im Kartenlesegerät der Praxis stecken; bei aktivierter PIN geben Sie diese ein [5].
Optional in der ePA ablegen
Auf Wunsch wird eine Kopie in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert, möglich seit 1. Juni 2021 [3][5].
Regelmäßig prüfen
Die Angaben sollten bei Arztbesuchen überprüft und bei neuen Medikamenten, Diagnosen oder dem Ende einer Schwangerschaft aktualisiert werden [5].
Was Sie zum Termin mitbringen
Neue Karte, neue Daten
Bekommen Sie eine neue Gesundheitskarte, wird der Notfalldatensatz nicht automatisch übernommen. Die Praxis, die ihn zuletzt aktualisiert hat, kann ihn auf die neue Karte übertragen. Sprechen Sie das beim nächsten Besuch an [2][3][9].
Stand Oktober 2026 wird der Notfalldatensatz weiterhin auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, eine Kopie in der ePA ist freiwillig möglich, aber nicht verpflichtend [4][10]. Das Gesetz sieht vor, dass die Notfalldaten auf der Karte auch ohne Netzverbindung lesbar bleiben müssen [6]. Daneben regelt § 358 SGB V bereits eine elektronische Patientenkurzakte in der ePA, die einen Überblick über wichtige Gesundheitsdaten gibt und künftig auch die Behandlung in anderen EU-Staaten unterstützen soll [6].
Laut gematik ist für 2028 geplant, die Inhalte des Notfalldatensatzes als sogenannte Patientenkurzakte in die ePA zu überführen. Behandelnde mit Zugriff auf Ihre ePA sollen dann schnell einen Überblick erhalten [4]. Ein verbindlicher Stichtag für die Umstellung ist uns derzeit nicht bekannt. Für Sie heißt das: Ein Notfalldatensatz, den Sie heute anlegen lassen, ist nicht umsonst. Er hilft schon jetzt im Ernstfall und bildet die Grundlage für die spätere Kurzakte.
Damit eine Praxis Notfalldaten aus der ePA nutzen kann, braucht sie Zugriff auf Ihre Akte, entweder weil Ihre Karte in der Praxis eingelesen wurde oder weil Sie die Praxis in der ePA-App freigegeben haben [5].
Privatversicherte haben in der Regel keine elektronische Gesundheitskarte und können deshalb keinen Notfalldatensatz auf einer Karte speichern lassen [9][10]. Private Krankenversicherungen sind bisher nicht verpflichtet, eine ePA anzubieten. Tun sie es, gelten dieselben Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Freigabe für Praxen läuft dann über die ePA-App [10]. Die Verbraucherzentrale empfiehlt Menschen ohne eGK, eine Notfallkarte in Papierform mitzuführen [9].
Für Kinder gibt es keine eigenen Regeln zum Notfalldatensatz, die wir in den offiziellen Quellen gefunden haben. Ob ein Datensatz sinnvoll ist, etwa bei einer chronischen Erkrankung oder einer schweren Allergie, besprechen Sie am besten mit der Kinder- oder Hausarztpraxis. Eine ärztliche Beratung zur Organspende als Kassenleistung ist ab 14 Jahren vorgesehen [5].
Widerruf und Löschen sind jederzeit möglich. Sie können Ihre Einwilligung widerrufen, dann löscht die Praxis die Notfalldaten von Ihrer Karte und dokumentiert das [3][5]. Gesetzlich ist ausdrücklich festgehalten, dass Versicherte die Anwendungen jederzeit vollständig löschen lassen können [6]. Vor dem Löschen sollte Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen erklären, welche Folgen das im Notfall haben kann [5].
Der Notfalldatensatz ist freiwillig, kann Behandelnden im Ernstfall aber wichtige Informationen liefern, wenn Sie selbst keine geben können. Sprechen Sie bei Ihrem nächsten Besuch in Ihrer avi Hausarztpraxis gezielt darauf an.
Quellen

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