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    Eine Person legt einer anderen einen Mullverband um die Hand

    Warum Sie jetzt über Ihre Notfalldaten nachdenken sollten

    Notfalldatensatz, persönliche Erklärungen, PIN und ePA: was auf Ihrer Gesundheitskarte gespeichert werden kann, wer im Ernstfall darauf zugreift und wie Sie den Datensatz in Ihrer Hausarztpraxis anlegen lassen.

    Kurz gesagt

    Gesetzlich Versicherte können auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) freiwillig und kostenlos einen Notfalldatensatz speichern lassen, etwa mit Diagnosen, Medikamenten, Allergien und Notfallkontakten [3][9]. Angelegt wird er in der Regel von der Hausarztpraxis, im Notfall dürfen Ärzt:innen und Rettungskräfte ihn auch ohne Ihre PIN lesen [2][5]. Nach Angaben der gematik sollen die Inhalte voraussichtlich 2028 als Patientenkurzakte in die elektronische Patientenakte (ePA) wechseln [4].

    Stellen Sie sich vor, Sie geraten in eine akute Notfallsituation, etwa durch einen Unfall oder eine plötzliche Bewusstlosigkeit, und können selbst keine Auskunft über Ihre Gesundheit geben. Genau für solche Momente gibt es das Notfalldaten-Management (NFDM): Wichtige medizinische Informationen liegen dann direkt auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und stehen den Behandelnden schnell zur Verfügung [1]. Trotzdem ist die Möglichkeit wenig bekannt: Laut einer gemeinsamen Mitteilung von gematik und Bundesärztekammer kannten 2021 nur 14 Prozent der gesetzlich Versicherten die Notfalldaten auf der Karte [1].

    Was ist der Notfalldatensatz und was unterscheidet ihn vom DPE?

    Das Notfalldaten-Management besteht aus zwei getrennten Datensätzen: dem medizinischen Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) [3]. Der NFD enthält notfallrelevante medizinische Angaben und wird von einer Ärztin oder einem Arzt mit dem elektronischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert [3][4]. Der DPE enthält dagegen nur Hinweise darauf, ob Sie eine Organspendeerklärung, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht haben und wo diese aufbewahrt werden. Die Dokumente selbst liegen nicht auf der Karte, und der DPE wird nicht signiert [3][5].

    Hand einer Patientin mit Venenzugang und Pulsoximeter am Finger im Krankenhaus
    Notfalldatensatz und Datensatz Persönliche Erklärungen im Vergleich
    MerkmalNotfalldatensatz (NFD)Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE)
    InhaltDiagnosen, Medikation, Allergien, besondere Hinweise, Kontakte [2][5]Hinweis auf Organspendeerklärung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und deren Aufbewahrungsort [3][5]
    Wer legt an?Ärzt:innen mit umfassendem Überblick, meist die Hausarztpraxis [2][5]Praxis nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung [3]
    Signaturqualifiziert elektronisch signiert (Heilberufsausweis) [3]nicht signiert [3]
    Kosten für gesetzlich Versichertekostenlos [3][9]Eintrag zur Organspende nach Beratung als Kassenleistung möglich; Beratung und Eintrag zu Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kann privat abgerechnet werden [5]

    Beide Datensätze sind freiwillig. Ob und mit welchem Inhalt sie gespeichert werden, entscheiden ausschließlich Sie [2][3].

    Welche Angaben gehören in den Notfalldatensatz?

    Der Notfalldatensatz enthält die Informationen, die Behandelnde im Ernstfall am dringendsten brauchen, wenn Sie selbst keine Auskunft geben können [1][2]. Dazu gehören:

    • chronische und notfallrelevante Erkrankungen, zum Beispiel Diabetes mellitus oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen [1][2]
    • regelmäßig eingenommene Medikamente, etwa Blutverdünner [1][2]
    • Allergien und Unverträglichkeiten, besonders gegen Arzneimittel [1][5]
    • besondere Hinweise wie eine Schwangerschaft oder Implantate, zum Beispiel ein Herzschrittmacher [1][8]
    • Kontaktdaten Ihrer behandelnden Ärzt:innen und einer Person, die im Notfall benachrichtigt werden soll [1][2]

    Einen Anspruch auf Anlage und Aktualisierung haben gesetzlich Versicherte nach § 358 Absatz 3 SGB V [6]. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt als typische Zielgruppe Menschen mit mehreren Diagnosen, bestimmten Dauermedikamenten, seltenen oder notfallrelevanten Erkrankungen sowie Schwangere [5]. Besonders sinnvoll ist der Datensatz also, wenn Sie

    • chronisch krank sind oder regelmäßig Medikamente einnehmen,
    • auf Medikamente allergisch reagieren,
    • ein Implantat tragen oder schwanger sind,
    • ein erhöhtes Risiko für Notfälle haben, zum Beispiel im höheren Alter.

    Wenn Sie sich hier wiederfinden, sprechen Sie Ihre Hausarztpraxis gezielt darauf an.

    Wer darf auf Ihre Notfalldaten zugreifen?

    Im Notfall dürfen Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, deren Mitarbeitende und der Rettungsdienst den Notfalldatensatz auch ohne Ihre Einwilligung lesen, soweit das für Ihre Versorgung erforderlich ist [5][7]. Rechtsgrundlage dafür ist heute § 359 SGB V [7]. Außerhalb eines Notfalls, also bei einem normalen Praxisbesuch, ist das Lesen oder Bearbeiten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt, die die Praxis dokumentiert [5][7]. Mit Ihrer Zustimmung können außerhalb von Notfällen auch Apotheker:innen die Daten lesen [4].

    Eine PIN ist für den Notfalldatensatz standardmäßig nicht aktiviert [5]. Sie können ihn aber mit der PIN Ihrer Gesundheitskarte schützen, die Ihre Krankenkasse ausgibt [2][3]. Ist die PIN aktiv, brauchen Sie sie zum Anlegen, Aktualisieren und Lesen bei normalen Praxisbesuchen. Im Notfall können Befugte die Daten trotzdem ohne PIN lesen, damit niemand in einer akuten Situation ausgebremst wird [3][5][8].

    Zugriffe sind nachvollziehbar: Auf der Karte werden Auslesegrund, Zeitpunkt und zugreifende Person protokolliert [3]. Lesen kann man die Daten immer nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis. Ihre eigenen Notfalldaten sehen Sie deshalb in einer Arztpraxis ein, auf Wunsch auch als Ausdruck [3][8].

    Im akuten Notfall

    Rufen Sie bei Lebensgefahr sofort den Rettungsdienst unter 112. Der Notfalldatensatz ersetzt keinen Notruf und keine Angaben von Angehörigen, er ergänzt sie.

    Wie kommen Ihre Notfalldaten auf die Karte?

    Den Notfalldatensatz legt eine Ärztin oder ein Arzt an, der einen umfassenden Überblick über Ihre Befunde, Diagnosen und Therapien hat, in der Regel also Ihre Hausarztpraxis [2][5]. Später können alle behandelnden Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ihn aktualisieren, wenn sie neue notfallrelevante Informationen haben [2]. Für Sie als gesetzlich Versicherte ist das kostenlos [3][9].

    So kommen Ihre Notfalldaten auf die Karte und in die ePA

    1. Aufklärung und Einwilligung

      Ihre Praxis erklärt Ihnen Inhalt und Bedeutung des Notfalldatensatzes und dokumentiert Ihre Einwilligung [5].

    2. Daten zusammenstellen

      Gemeinsam wird ausgewählt, welche Diagnosen, Medikamente, Allergien, Hinweise und Kontakte aufgenommen werden [5].

    3. Elektronisch signieren

      Die Ärztin oder der Arzt signiert den Datensatz qualifiziert mit dem elektronischen Heilberufsausweis [3][5].

    4. Auf der Karte speichern

      Der Datensatz wird auf Ihre eGK geschrieben, dafür muss die Karte im Kartenlesegerät der Praxis stecken; bei aktivierter PIN geben Sie diese ein [5].

    5. Optional in der ePA ablegen

      Auf Wunsch wird eine Kopie in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert, möglich seit 1. Juni 2021 [3][5].

    6. Regelmäßig prüfen

      Die Angaben sollten bei Arztbesuchen überprüft und bei neuen Medikamenten, Diagnosen oder dem Ende einer Schwangerschaft aktualisiert werden [5].

    Was Sie zum Termin mitbringen

    • Ihre elektronische Gesundheitskarte
    • Ihre Karten-PIN, falls Sie den Schutz aktiviert haben
    • Ihren aktuellen Medikationsplan oder eine Liste aller Medikamente
    • Allergiepass oder Nachweise über Unverträglichkeiten
    • Implantatausweis, zum Beispiel für einen Herzschrittmacher
    • Mutterpass, falls Sie schwanger sind
    • Name und Telefonnummer Ihrer Notfallkontaktperson
    • Angaben, wo Organspendeausweis, Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht liegen

    Neue Karte, neue Daten

    Bekommen Sie eine neue Gesundheitskarte, wird der Notfalldatensatz nicht automatisch übernommen. Die Praxis, die ihn zuletzt aktualisiert hat, kann ihn auf die neue Karte übertragen. Sprechen Sie das beim nächsten Besuch an [2][3][9].

    Was ändert sich mit der elektronischen Patientenakte?

    Stand Oktober 2026 wird der Notfalldatensatz weiterhin auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, eine Kopie in der ePA ist freiwillig möglich, aber nicht verpflichtend [4][10]. Das Gesetz sieht vor, dass die Notfalldaten auf der Karte auch ohne Netzverbindung lesbar bleiben müssen [6]. Daneben regelt § 358 SGB V bereits eine elektronische Patientenkurzakte in der ePA, die einen Überblick über wichtige Gesundheitsdaten gibt und künftig auch die Behandlung in anderen EU-Staaten unterstützen soll [6].

    Laut gematik ist für 2028 geplant, die Inhalte des Notfalldatensatzes als sogenannte Patientenkurzakte in die ePA zu überführen. Behandelnde mit Zugriff auf Ihre ePA sollen dann schnell einen Überblick erhalten [4]. Ein verbindlicher Stichtag für die Umstellung ist uns derzeit nicht bekannt. Für Sie heißt das: Ein Notfalldatensatz, den Sie heute anlegen lassen, ist nicht umsonst. Er hilft schon jetzt im Ernstfall und bildet die Grundlage für die spätere Kurzakte.

    Damit eine Praxis Notfalldaten aus der ePA nutzen kann, braucht sie Zugriff auf Ihre Akte, entweder weil Ihre Karte in der Praxis eingelesen wurde oder weil Sie die Praxis in der ePA-App freigegeben haben [5].

    Was gilt für Privatversicherte, Kinder und beim Löschen?

    Privatversicherte haben in der Regel keine elektronische Gesundheitskarte und können deshalb keinen Notfalldatensatz auf einer Karte speichern lassen [9][10]. Private Krankenversicherungen sind bisher nicht verpflichtet, eine ePA anzubieten. Tun sie es, gelten dieselben Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Freigabe für Praxen läuft dann über die ePA-App [10]. Die Verbraucherzentrale empfiehlt Menschen ohne eGK, eine Notfallkarte in Papierform mitzuführen [9].

    Für Kinder gibt es keine eigenen Regeln zum Notfalldatensatz, die wir in den offiziellen Quellen gefunden haben. Ob ein Datensatz sinnvoll ist, etwa bei einer chronischen Erkrankung oder einer schweren Allergie, besprechen Sie am besten mit der Kinder- oder Hausarztpraxis. Eine ärztliche Beratung zur Organspende als Kassenleistung ist ab 14 Jahren vorgesehen [5].

    Widerruf und Löschen sind jederzeit möglich. Sie können Ihre Einwilligung widerrufen, dann löscht die Praxis die Notfalldaten von Ihrer Karte und dokumentiert das [3][5]. Gesetzlich ist ausdrücklich festgehalten, dass Versicherte die Anwendungen jederzeit vollständig löschen lassen können [6]. Vor dem Löschen sollte Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen erklären, welche Folgen das im Notfall haben kann [5].

    Der Notfalldatensatz ist freiwillig, kann Behandelnden im Ernstfall aber wichtige Informationen liefern, wenn Sie selbst keine geben können. Sprechen Sie bei Ihrem nächsten Besuch in Ihrer avi Hausarztpraxis gezielt darauf an.

    Häufige Fragen

    Für gesetzlich Versicherte ist das Anlegen kostenlos [3][9]. Nur die Beratung zu Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und der Eintrag dazu im DPE gehören nicht zur Kassenleistung und können privat abgerechnet werden [5].

    Nein, standardmäßig ist keine PIN aktiv. Sie können den Datensatz aber zusätzlich mit der PIN Ihrer Gesundheitskarte schützen. Im Notfall ist das Lesen auch dann ohne PIN möglich [3][5].

    Ja, aber nur in einer Arztpraxis oder einer anderen Einrichtung mit Heilberufsausweis. Auf Wunsch erhalten Sie einen Ausdruck [3][8].

    Nein, derzeit nicht. Eine Kopie in der ePA wird nur auf Ihren Wunsch angelegt. Die Überführung als Patientenkurzakte ist laut gematik für 2028 geplant [4][10].

    Quellen

    1. Bundesärztekammer: Notfalldaten retten Leben – Speicherung von Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte bekannter machen (Pressemitteilung, 21.06.2022). (abgerufen 15.10.2026)
    2. Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de: Notfalldatensatz (NFD) (geprüft durch die gematik, Stand 26.11.2024). (abgerufen 15.10.2026)
    3. gematik: Notfalldatenmanagement (NFDM) – FAQ. (abgerufen 15.10.2026)
    4. gematik Fachportal: Notfalldaten-Management. (abgerufen 15.10.2026)
    5. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Notfalldatenmanagement. (abgerufen 15.10.2026)
    6. Bundesministerium der Justiz: § 358 SGB V – Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan. (abgerufen 15.10.2026)
    7. Bundesministerium der Justiz: § 359 SGB V – Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung. (abgerufen 15.10.2026)
    8. Bundesministerium für Gesundheit: Notfalldaten (Begriffe von A–Z, Stand 08.01.2026). (abgerufen 15.10.2026)
    9. Verbraucherzentrale: Notfallkarte: Was ist das und sollte ich eine haben? (Stand 04.12.2025). (abgerufen 15.10.2026)
    10. gematik: ePA für alle – FAQ. (abgerufen 15.10.2026)

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